Schließung der Kitas, Schule und Werkstätten Grund für Pflegeunterstützungsgeld

Für Pflegende Angehörige besteht die Möglichkeit Pflegeunterstützungsgeld (Paragraf 44 a Sozialgesetzbuch XI) zu beantragen. Durch die Schließung der Schulen und Kitas hat der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen anerkannt, dass dadurch für die pflegenden Angehörigen eine akute Pflegesituation entstanden ist, die Angehörige in eine plötzliche Betreuungssituation gebracht hat. Die Pflegekassen zahlen für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung ein Pflegeunterstützungsgeld. Diese Leistung beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Netto-Entgelts für zehn Arbeitstage. Eltern müssen es bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Kindes möglichst zeitnah beantragen. Das Geld kann auf mehrere nahe Angehörige aufgeteilt werden. Wer als naher Angehöriger anerkannt ist, ist festgelegt und kann bei der Pflegekasse abgefragt werden. Sollte ein Elternteil nicht berufstätig sein, kann der Anspruch trotzdem über den berufstätigen Angehörigen beantragt werden. Es muss ein Nachweis der während der Corona-Pandemie geschlossene Einrichtung mit dem Antrag bei der Pflegekasse eingereicht werden. Leben in der Familie mehrere Kinder mit Pflegegrad, kann pro Kind einmalig 10 Tage Pflegeunterstützungsgeld beantragt werden.

PFEIL Harburg

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