Satzung
PFEIL Harburg , PFlegeeltern Intiative im Landkreis Harburg e.V. Version vom 07.06.2017
§ 1 Name, Sitz, Zweck
(1) Der Name des Vereins lautet
PFEIL Harburg , PFlegeEltern Initiative im Landkreis Harburg
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in Winsen(Luhe)
(3) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Pflegekindern und deren Pflegefamilien.
(4) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. Allgemeine Beratung von Pflege- und Adoptiveltern über Ihre Rechte und Pflichten,
Gesetzgebungsverfahren, Möglichkeiten von erzieherischen Hilfen und Therapien.
2. Angebot von Fortbildungen und Schulungen durch Veranstaltungen mit
Fachreferenten (z.B. Informationsveranstaltungen, Supervision, Seminare und
Gesprächskreise)
3. Begleitung bei Behördengängen und Angebot von Argumentationshilfen
insbesondere gegenüber dem Jugendamt
4. Öffentlichkeitsarbeit und Darstellung der Arbeit von Pflegeeltern in der
Kommunalpolitik.
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
(1) Die ordentliche Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll
geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt
ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der
Vorstand.
(2) Die Fördermitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll
geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt
ist, den Vereinszweck zu fördern. Fördermitglieder können an der Mitgliederversammlung
teilnehmen. Sie haben weder ein aktives, noch ein passives Wahlrecht.
(3) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet
werden.
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(4) Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die
Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung.
(5) eine Beitragsrückzahlung wird ausgeschlossen
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein
sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
§ 5 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem ersten,
zweiten und dritten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier
Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
(3) Der Verein wird nach außen vertreten durch jeweils ein Vorstandsmitglied.
(4) der Vorstand ist verantwortlich für:
1. die Führung der laufenden Geschäfte,
2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
3. die Verwaltung des Vereinsvermögens,
4. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
5. die Buchführung,
6. die Erstellung des Jahresberichts,
7. die Vorbereitung und
8. die Einberufung der Mitgliederversammlung.
§ 8 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf
die Dauer von vier Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die
rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in
der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.
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§ 7 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
2. die Wahl der Kassenprüfer,
3. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
4. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und
5. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Die
ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die
Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer
Frist von zwei Wochen. Der Einladung ist sind eine Tagesordnung sowie die
Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.
(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit
einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Beschlüsse werden durch das
Protokoll der Mitgliederversammlung beurkundet, Die Mitgliederversammlung bestimmt
die/den Protokollführer/in.
(4) Satzungsänderungen bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die
Auflösung des Vereins kann nur mit einer 3/4 Mehrheit beschlossen werden.
§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste
der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10
der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt
wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über
Satzungsänderungen entschieden werden.
§ 9 Auflösung des Vereins, Liquidatoren
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vereinsvermögen an
Paritätischer Wohlfahrtsverband Winsen
Schanzenring 8
21423 Winsen
oder deren Rechtsnachfolger.
Das Vereinsvermögen ist ausschließlich zu dem in §1 dieser Satzung definierten Zweck zu
verwenden.
Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der Schatzmeister bestellt.